SMR GmbH
SMR Ankauf / Verkauf
Vertragsabschluss
Vertragspartner des Lieferanten ist die SMR GmbH.
1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der SMR GmbH geschlossen.
2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom Unternehmer schriftlich bestätigt wurden.
§ 1 Allgemeines
1.1 Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der SMR GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Bereitstellung von Behältern, Übernahme und/oder Lieferung von Schrott im Sinne des AfG/KwG durch SMR GmbH gelten diese AGB durch den Vertragspartner als angenommen.
1.2 Es gelten ausschließlich diese AGB, Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese durch die SMR GmbH schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die SMR GmbH einen Auftrag und/oder eine Warenlieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen von Vertragspartner vorbehaltlos ausführt.
1.3 Alle Vereinbarungen zwischen der SMR GmbH und dem Vertragspartner sind in diesen AGB geregelt, Nebenabreden bestehen nicht.
§ 2 Angebote
21 Sämtliche Angebote der SMR GmbH sind freibleibend, sofern sich aus den Angeboten nichts anderes ergibt.
§ 3 Schrottabnahme
3.1 Der Vertragspartner ist für die Richtigkeit und der gesetzlichen Deklarationsanalytik des anfallenden Schrotts allein verantwortlich; er haftet für deren Richtigkeit. Dies gilt. auch im Falle der Bevollmächtigung der SMR GmbH zur Vertretung gegenüber Behörden oder sonstigen Dritten.
3.2 Der Vertragspartner ist allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung des abzuholenden Schrotts die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden.
3.3 Der Vertragspartner übernimmt für die von ihm gelieferten und/oder durch den SMR GmbH übernommenen Schrottmenge die Gewähr, dass diese die zugesicherten Eigenschaften haben.
3.4 Die SMR GmbH ist nur dann verpflichtet, dem Vertragspartner Schrott in der vereinbarten Menge abzunehmen, wenn diese den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
3.5 Der Vertragspartner verzichtet auf den Einwand, eine von der SMR GmbH ausgesprochene Mängelrüge sei verspätet. Im Falle einer Beanstandung des Schrotts steht der SMR GmbH das Recht zu:
a. Vom Vertragspartner zu verlangen, Schrott in vereinbarter Qualität zu liefern;
b. Wertminderung bzw. Zuzahlung geltend zu machen;
c. vom Vertrag zurückzutreten;
d. die Rücknahme des Schrotts durch den Vertragspartner zu verlangen.
Die Kosten für Rücklieferungen und evtl. Neulieferungen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Wird eine Einigung über eine Wertminderung und/oder Zuzahlung nicht erreicht, hat die SMR GmbH erneut ein Wahlrecht gemäß 3.5. a, c. oder d.
3.6 Der Schrott darf keinerlei spezifikationswidrige Bestandteile enthalten, die aufgrund ihres hohen Säuregehalts oder aus anderem Grund Müllgefäße, Container und/oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich beschmutzen könnten.
3.7 Der Schrott muss frei von Radioaktivität sein. Sollte eine ionische Strahlung des Schrotts festgestellt werden, ist die SMR GmbH berechtigt, die Annahme des Schrotts zu verweigern, die zuständigen Behörden zu informieren und den radioaktiven Schrott unmittelbar und auf Kosten vom Vertragspartner, unter Beachtung etwaiger behördlicher Auflagen, zurück zuführen oder durch Dritte zurückführen zu lassen.
3.8 Der Schrott muss frei von Bestandteilen sein, die für eine Verhüttung und/oder Verbrennung schädlich sind. Für Schäden, die durch die Lieferung solcher Materialien, wie z.B. explosives Material, Hohlkörper etc entstehen, haftet der Vertragspartner in vollem Umfang.
3.9 SMR GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Annahme des Schrotts zu prüfen, ob dieser den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht. Die Kosten der Prüfung trägt die SMR GmbH, es sei denn, die Prüfung zeigt eine erhebliche Abweichung. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die für die Durchführung der Prüfung entstehenden Kosten allein.
3.10 Die Mengenerfassung erfolgt verbindlich über die Waagen der SMR GmbH oder deren Vertragspartner. Sofern nicht nach Gewicht abgerechnet wird, gelten die Mengenberechnungen von der SMR GmbH als verbindlich.
3.11 Der Vertragspartner haftet der SMR GmbH gegenüber nicht nur auf Schadenersatz, sondern ist auch verpflichtet, alle Nebenkosten, Folgekosten zu ersetzen, die bei der falsch deklarierter und/oder mit Materialfehlern behaftetem Schrott entstehen.
3.12 Die Behälter der SMR GmbH dürfen nur durch die SMR GmbH und/oder deren Verrichtung- und Erfüllungsgehilfen entleert, getauscht und/oder in sonstiger Absicht transportiert werden. Ein Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet den Vertragspartner zum Schadensersatz.
3.13 Der Vertragspartner verpflichtet sich, ab dem vereinbarten Termin die vereinbarte Menge spezifikationsgerechter Schrott am vereinbarten Ort so bereitzustellen, dass die Verladung des Schrotts ohne Verzögerung erfolgen kann. Der Vertragspartner verpflichtet sich darüber hinaus, der SMR GmbH bzw. dem Transporteur unaufgefordert alle Dokumente (u.a. Beförderungspapiere, Sicherheitsdaten) zu übergeben, die der Transporteur nach den gesetzlichen Vorschriften bei sich führen muss.
3.14 Mehrkosten durch vom Vertragspartner oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertretende Wartezeiten, die 15 Minuten zwischen Ankunft des Transportfahrzeugs und der vollständigen Beladung überschreiten, hat der Vertragspartner auf Nachweis zu erstatten. Gleiches gilt für Leerfahrten, die durch vertragswidriges Verhalten von Vertragspartner oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
3.15 Falls vereinbart, stellt die SMR GmbH dem Vertragspartner geeignete Behälter mietweise und/oder kostenlos zur Verfügung. Hierzu gelten unsere Bedingungen für Containerbereitstellung.
§ 4 Entsorgung
4.1 Weist der Schrott die vereinbarten Spezifikationen auf, erfüllt die SMR GmbH im Auftrag vom Vertragspartner dessen Entsorgungspflichten gemäß § 16 Abs 1 S. 1 KrW-/AbfG. Ist der Schrott spezifikationswidrig, ist die SMR GmbH dem Vertragspartner gegenüber nicht zur Entsorgung verpflichtet. Im letzteren Fall hat die SMR GmbH neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusätzlich Anspruch auf Ersatz aller Mehrleistungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Spezifikation ergeben. Weitergehende Rechte, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatz und Vertragsstrafe, bleiben unberührt.
4.2 Die SMR GmbH ist berechtigt den Schrott auch Verwertungsanlagen Dritter zuzuführen, die die abfallrechtlichen Anforderungen für die Entsorgung des Schrotts mit den vereinbarten Spezifikationen erfüllen. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass die von der SMR GmbH ausgewählten Entsorger über eine Freistellung gem. § 13 der Nachweisverordnung verfügen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
4.3 Sind beim Transport und/oder der Entsorgung des Schrotts Besonderheiten, insbesondere behördliche Auflagen zu beachten, ist der Vertragspartner verpflichtet bereits vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen.
4.4 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf eine bestimmte, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Art und Weise der Entsorgung, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
4.5 Die SMR GmbH ist berechtigt, den übernommenen Schrott vor ihrer endgültigen Entsorgung zwischen zu lagern, ohne dass es dazu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
§ 5 Zahlung, Vergütung
5.1 Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen (5 Werktagen) nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die SMR GmbH ist berechtigt im Verzugsfalle Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Das Recht der SMR GmbH, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
5.3 Bei vorzeitigen Lieferungen und/oder Abholungen bleibt der SMR GmbH das Recht zur Zahlung von Rechnungen und/oder Einkaufsgutschriften zu dem Zeitpunkt vorbehalten, der bei fristgerechter Lieferung und/oder Abholung vertragsgemäß wäre.
5.4 Bei verzögerten Lieferungen und/oder Abholungen, deren Verzögerungen durch den Vertragspartner zu verantworten sind, steht der SMR GmbH des Recht zu, zu dem Zeitpunkt eine Abschlagsrechnung über die vereinbarte Menge zu stellen, der bei fristgerechter Lieferung und/oder Abholung vertragsgemäß wäre.
5.5 Bei Neukunden ist die SMR GmbH berechtigt, eine Vorauszahlung angemessener Höhe, mindestens jedoch in der Höhe von bis zu EUR 500,00 zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu verlangen. Bei Abbrucharbeiten für einen neuen Vertragspartner ist die SMR GmbH berechtigt, eine Bankbürgschaft, eine Abtretung oder ähnliche werthaltige Anlage (bestätigte Bankscheck, Wechsel ) Sicherheitsleistungen nach 648a BGB zu verlangen.
§ 6 Haftung
6.1 Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, haftet die SMR GmbH gemäß § 310 Ab. 1 BGB für Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind, nur bei Vorsatz. Die Haftung der SMR GmbH für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner leitenden Angestellten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
6.2 Zählt der Vertragspartner nicht zu dem in § 6.1 genannten Personenkreis, ist die Haftung der SMR GmbH für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
6.3 Zählt der Vertragspartner zu dem in § 6.1 genannten Personenkreis, sind alle Schadenersatzansprüche gegen SMR GmbH auf max EUR 10.000,- begrenzt.
§ 7 Wegfall einer Entsorgungsmöglichkeit
7.1 Entfällt aus nicht durch die SMR GmbH zu vertretenen Gründen die Möglichkeit, den Schrott vom Vertragspartner in einer von der SMR GmbH bestimmten Entsorgungsanlage zu entsorgen, so ist die SMR GmbH nur verpflichtet anderweitig Entsorgungskapazitäten zu erwerben, sofern die Kosten für die Inanspruchnahme der Ersatzkapazität die mit dem Vertragspartner vereinbarte Vergütung nicht übersteigt.
§ 8 Vermögensverschlechterung von Vertragspartner
8.1 Werden Tatsachen bekannt die die Zahlungsfähigkeit vom Vertragspartner in Frage stellen, wie z.B. nachhaltige Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so ist die SMR GmbH berechtigt, vor der weiteren Erbringung von Leistungen, unabhängig von § 5.6 volle Zahlung und/oder Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheilsleistung zu verlangen. Darüber hinaus ist die SMR GmbH berechtigt, von sämtlichen Verträgen mit Vertragspartner mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Gerichtstand ist Cottbus, Brandenburg
9.3 Falls einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst nahe kommt.
Lübben, den 01.10.2024
SMR GmbH
SMR Containerdienste
Vertragsabschluss
Vertragspartner des Lieferanten ist die SMR GmbH.
1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der SMR GmbH geschlossen.
2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom Unternehmer schriftlich bestätigt wurden.
§1 Geltung der Bedingung
1.1 Die Leistung und Angebote der SMR GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen
1.2 Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
§2 Vertragsgegenstand
2.1 Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die der Unternehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Der Unternehmer ist berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.
2.2 Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen abfallrechtliche Regelungen, führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
2.3 Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
2.4 Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.
§3 Containerbereitstellung
Soweit eine Containerbereitstellung durch SMR GmbH oder von SMR GmbH beauftragten Subunternehmer erfolgt, gelten folgende Bestimmungen:
3.1 Dem Kunden obliegt es, einen geeigneten Stellplatz für jeden Container bereitzustellen. Er hat dafür zur Sorge zu tragen, dass alle nötigen Zufahrtswege zur Bereitstellung des Containers ausreichend befestigt und mit allen Fahrzeugen befahrbar sind.
3.2 Für Schäden an Gehwegplatten, Pflastersteinen oder sonstige Wegbefestigungen übernimmt die SMR GmbH bei der Abholung der Container keine Haftung.
3.3 Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.
3.4 Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3.3. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
3.4 Die Container der SMR GmbH dürfen ausschließlich bis zur Beladungskante und des zulässigen Höchstgewichts beladen werden.
3.5 Bei Bereitstellung der Container auf allen öffentlichen Bereichen obliegt es dem Kunden auf eigene Kosten die erforderliche behördliche Genehmigung einzuholen
3.6 Der Auftraggeber ist für eine ausreichende Sicherung des Containers durch eine Absperrung oder Beleuchtung verantwortlich.
3.7 Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
3.8 Die Beförderung der Container unterliegt nur SMR GmbH oder von SMR GmbH beauftragte Subunternehmer. Dritten ist das Bewegen der Container strengstens untersagt.
3.9 Alle Container der SMR GmbH oder von SMR GmbH beauftragten Subunternehmer sind vor Verlust durch Dritte und Beschädigungen zu schützen.
3.10 Container dürfen ausschließlich nur mit im Vertragsschluss genannten Schrott bzw. Reststoffen befüllt werden. Nicht geeignete Sonderabfälle dürfen von der SMR GmbH nicht abtransportiert werden.
3.11 Werden Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Abfallarten bzw. Reststoffen befüllt oder Abfälle bzw. Reststoffe nicht den vertraglich festgelegten Abmessungen, Gewichten, sonstigen Transport, Verwertung, Beseitigung maßgeblicher Eigenschaften eingehalten, so kann die SMR GmbH, beauftragte Subunternehmen von SMR GmbH den Transport verweigern.
§4 Gewährleistung
4.1 Der Verkäufer gewährleistet die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2 Der Verkäufer versichert, dass die angelieferten Waren frei von Radioaktivität, umweltwasser-menschengefährdenden Stoffen, Explosionsstoffen und Sprengkörpern ist, deren Explosion zu Schäden führen können.
4.3 Der Verkäufer gewährleistet, dass im Zusammenhang seiner Lieferung und Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.
4.4 Der Verkäufer versichert, Eigentümer der gelieferten Ware zu sein, bzw. berechtigt zu sein, diese an die SMR GmbH zu veräußern.
4.5 Ebenso verpflichtet sich der Verkäufer, dass die angelieferte Ware nicht aus einer strafbaren Handlung stammt.
§5 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
5.1 Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.
§6 Entgelte
6.1 Das vereinbarte Entgelt ist per Banküberweisung oder bar an Kasse in Euro zu entrichten. Das Entgelt umfasst, soweit es nicht anders vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Containermiete, ggf. die Beladung und die Abholung des Containers zum Entladeplatz, bzw. Bestimmungsort.
6.2 Für vergebliche An- und Abfahrten und bei ungeplanten Wartezeiten hat der Auftraggeber die vereinbarte Entschädigung zu zahlen.
6.3 Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich beim Abtransport von Müllarten zu erstatten.
6.4 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Kaufvertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von verschlechterter Marktsituation anzupassen.
6.5 Bei Schrott- und Metallauskünften richtet sich der Preis immer nach den aktuellen Metallnotierungen.
6.6 Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
§7 Fälligkeit der Rechnungen
7.1 Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
7.2 Sollte der Auftraggeber nach der ersten Mahnung über das ausstehende Forderungsentgelt, sowohl als auch die anfallenden Mahngebühren nicht bis zum kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt zahlen, so gerät dieser in Verzug.
7.3 Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung in Verzug gerät, bleibt unberührt.
§8 Schadensersatz
8.1 Für Schäden und Abhandenkommen des Containers, die in der Zeit der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber.
8.2 Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung/ Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder sein Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
8.3 Wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.
8.4 Soweit die Haftung des Unternehmens durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
8.5 Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren sechs Monate nach Kenntniserlangung des Schadens durch den Berechtigten. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
§10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
§11 Änderungen, Ergänzungen
11.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
11.3 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz des Unternehmers Gerichtsstand. Der Unternehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2 Gerichtstand ist Cottbus, Brandenburg.
12.3 Falls einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst nahe kommt.
Lübben, den 01.10.2024
Impressum
SMR GmbH
Spreewald Metall Recycling
Mühlbergweg 10
15907 Lübben-Neuendorf
Deutschland
Tel: +49 3546 219 98 81
Mobil: +49 1573 720 37 04
Mail: info(at)smr-luebben.de